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Teilanteilsveräußerungen; eine Enttäuschung für viele Freiberufler

Mit seiner Entscheidung vom 17.7.2008 X R 40/07 hat der X. Senat vielen Betroffenen die letzte Hoffnung auf eine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG genommen. Es geht um die Beantwortung der Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein mussten, um bei der Veräußerung eines Bruchteils eines Mitunternehmeranteils - vor dem 1.1.2001 - die Begünstigungen der § 18 (3) und § 34 (2) Nr. 1 EStG zu erlangen. Nach dem UntStFG kann seit 1.1.2001 nur noch die Veräußerung des „gesamten“ Mitunternehmeranteils begünstigt veräußert werden. Die Steuerbegünstigung setzte jedoch nach Auffassung des BFH voraus, dass auch das Sonderbetriebsvermögen anteilig mit veräußert wurde, soweit es eine wesentliche Betriebsgrundlage dargestellt hat. Zudem sieht der BFH in der zu entscheidenden Rechtfrage auch keinen Anwendungsfall der Vertrauensschutzregelung des § 176 (1) Nr. § AO. Eine Änderung der Rechtsprechung sei nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Fall nunmehr anders entschieden wird. Hiervon ist nach Auffassung des BFH im gegebenen Sachverhalt nicht auszugehen, da die Entscheidung des BFH – zur quotalen Mitveräußerung des Sonderbetriebsvermögens – keine Änderung der Rechtsprechung darstelle. U.E. hätte der BFH auch noch zur Frage der Annahme einer wesentlichen Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Stellung beziehen müssen. Diesbezüglich hatte sich die Rechtslage in zeitlichem Zusammenhang mit dem Streitjahr erheblich geändert, vgl. hierzu u.a. BFH, BStBl 2000 II, 621.

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