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Teilkapitalabfindungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als sonstige Einkünfte
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.1.2012 - 15 K 1556/11 entschieden, dass eine Teilkapitalleistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als "andere Leistung" i.S. von § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa EStG zu beurteilen ist.
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach der Tabelle des § 22 EStG und ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 (1) EStG.
Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf ist unter dem AZ X R 3/12 eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
In Parallelfälllen sollten Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.