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Teilwert-AfA für abnutzbare WG des Anlagevermögens - BFH bestätigt die Rechtsauffassung der Finanzbehörde
Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 29. April 2009 I R 74/08 das BMF-Schreiben vom 25.2.2000, BStBl 2000 I, 372 TZ 6 bestätigt.
Demnach führt nur ein Wertverlust, der mindestens während der halben Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes andauert, bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern zur Annahme einer Teilwertabschreibung.
Die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG 1997, bei anderen Wirtschaftsgütern grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372 Tz. 6).
Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.