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Teilwertabschreibung - dauernde Wertminderung bei börsennotierten Aktien
Das BMF hat mit Schreiben vom 26.3.2009 Stellung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 27.9.2007 - IR 58/06 bezogen.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils ist bei börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die als Finanzanlagegehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH hat in der genannten Entscheidung allerdings offen gelassen, ob jedwedes Absinken des Kurswerts unter die Anschaffungskosten zu einer Teilwertabschreibung führt oder ob Wertveränderungen innerhalb einer gewissen„Bandbreite“ aus Gründen der Bewertungsstetigkeit und der Verwaltungsökonomie als nur vorübergehende, nicht zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Wertschwankungen zu beurteilen sind.
Das BMF beantwortet die offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ durch eine zeitliche und rechnerische Komponente.
Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26. September 2007 (Datum der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten nach dem Datum der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl II aufzustellenden Bilanz anzuwenden.