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Überraschende Entscheidung des BFH: Lebensversicherungen als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
Der IV. Senat BFH hat mit seinem Urteil vom 3.3.2011 - IV R 45/08 eine überraschende Entscheidung zur Behandlung von Lebensversicherungen als Betriebsvermögen einer Personengesellschaft getroffen. Nach seiner Entscheidung sind nunmehr folgende Regeln zu beachten:
Schließt eine Personenhandelsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters ab, so können Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein, wenn der Zweck der Vertragsgestaltung darin besteht, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen und das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos bestimmter Personen demgegenüber in den Hintergrund tritt.
Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Versicherer ist in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zum Bilanzstichtag zu aktivieren.
Die diesen Betrag übersteigenden Anteile der Prämienzahlungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.