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Die zweite bedeutsame Entscheidung des BFH zur Kapitalgesellschaft: Das doppelte Betriebsausgabenabzugsverbot
Der I. Senat des BFH hält es in seinen Urteilen vom 12.3.2014 - I R 45/13 und vom 9.4.2014 - I R 52/12 für gerechtfertigt, neben der 5 v.H. Steuerpflicht für Anteilsveräußerungsgewinne nach § 8b (2) KStG die tatsächlich entstandenen Veräußerungskosten nach § 8b (2) KStG bei der der Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen und somit vom allgemeinen Betriebsausgabenabzug auszuschließen.
Dabei legt der BFH den Veräußerungskostenbegriff des § 8b (2) S. 2 KStG 2002 weit aus.
Sie werden von den laufenden Kosten nicht mehr danach abgegrenzt, ob sie "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern vielmehr danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung besteht.
Im Urteilsfall I R 45/13 wurden Zahlungen der GmbH an den Geschäftsführer der GmbH anlässlich der Veräußerung der Anteile an der GmbH für seine Verdienste für die GmbH allerdings nicht als Veräußerungskosten beurteilt.
Festzuhalten bleibt, dass das doppelte Abzugsverbot für Veräußerungskosten unbefriedigend und unsystematisch ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung des I. Senats auf die Ermittlung der Einkünfte aus §§ 17, 20 EStG auswirkt.