Das FG Nürnberg hat mit seinem rkr. Urteil vom 20.10.2022 – 4 K 1287/20 entschieden, dass die Begleichung von Umsatzsteuerschulden durch den GGF einer GmbH - auf der Basis eines Haftungsbescheides -, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass die haftungsauslösende Pflichtverletzung während der Tätigkei als GGF verursacht worden ist und eine objektiver Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der beruflichen Tätigkeit besteht.