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Grundsatzrevision: Übertragung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG auf einen anderen Betrieb

Muss die Investition im anderen Betrieb bereits erfolgt sein?

Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 13.5.2016 - 7 K 716/13 E zu einer sehr grundsätzlichen Frage Stellung bezogen.

Es geht um die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Rücklage nach den §§ 6b, 6c EStG auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann.

Die Finanzbehörden fordern in R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 EStR, dass eine Übertragung erst bei einer Investition im anderen Betrieb möglich ist.

Das FG hat sich in seinem Urteil gegen die Verwaltungsregelung gestellt. Das FG hat in der gesetzlichen Regelung keine Grundlage für die Verwaltungsauffassung erkannt.

Es lässt daher eine Übertragung der Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG bereits vor einer Reinvestition im anderen Betrieb zu.

Die Finanzbehörden haben gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH IV R 31/16 anhängig ist.

In der Praxis stellt sich daher die Frage, wie mit der Entscheidung des FG umgegangen werden sollte.

Soweit die Möglichkeit besteht, sich innerhalb der Regelungen der Finanzbehörden zu bewegen, sollte dieser Weg beschritten werden.

Soweit jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine derartige Option besteht, sollte der durch das FG aufgezeigte Weg gewählt werden. Bei Streitigkeiten mit den Finanzbehörden muss der Streitfall dann bis zur Entscheidung des IV. Senats zum Ruhen gebracht werden.


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