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Umsatzsteuer: Eine weitere positive Klarstellung des BFH zur Annahme einer ordnungsgemäßen Rechnung

Eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.v. § 14 (4) Satz 1 Nr. 6 UStG setzt die konkrete Angabe des Leistungszeitpunktes voraus.

In der Praxis wird diesem Umstand häufig nicht genügender Weise Rechnung getragen.

Der BFH hat nun in einer Grundsatzentscheidung vom 1.3.2017 V R 18/!/ deutlich gemacht, dass die Finanzbehörden bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfen.

Vielmehr muss die Finanzverwaltung bei der Überprüfung der Rechnung die gesamten Umstände der Unterlagen einfließen lassen muss.

Wenn z.B. - wie im Urteilfall - klar ist, dass die Warenlieferung im Monat der Rechnungserteilung erfolgt ist, reicht dies nach Auffassung des BFH aus.

Die Entscheidung des BFH wird in zahleichen Praxisfällen zu einfachen Lösungen führen und ist daher aus der Sicht des Praktikers sehr zu begrüßen. 


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