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Umsatzsteuer: Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung

Das FG Berlin-Brandenburg hat zu den Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung entschieden, FG Berlin-Brandenburg, Urteil v 18.2.2014 - 5 K 5235/12; Revision zugelassen. Wo ist das Problem? Versendet der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, so soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder durch eine Versandbestätigung des Lieferers führen, § 10 Abs. 1 UStDV a.F. Der Streitfall Streitig ist, ob Buch- und Belegnachweise für die Ausfuhr von Waren nach Russland und in die Ukraine in den Streitjahren 2007 und 2008 nachträglich erbracht bzw. ergänzt werden können. Die Entscheidung des FG Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung können hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachträglich bis zur mündlichen Verhandlung beim FG präzisiert bzw. ergänzt werden, sofern eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Hierfür sehen weder das UStG noch die UStDV oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor. Hat der Unternehmer in größerem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenstände exportiert, in den Rechnungen teilweise nur Sammelbezeichnungen verwendet und damit jedenfalls in zahlreichen Fällen die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht hinreichend konkret angegeben, so kann dieser Mangel durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen korrigiert werden. Der Unternehmer kann die Ausfuhr der Waren nicht nur durch die in § 10 UStDV aufgeführten Belege, sondern auch auf andere Weise nachweisen, z.B. durch das Exemplar Nr. 3 der Einheitspapiere, wenn diese jeweils mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind und wenn sich aus den Einheitspapieren im Zusammenhang mit den Rechnungen für die jeweiligen Lieferungen und den dazu später gefertigten Anlagen alle Angaben ergeben, die der Unternehmer im Rahmen des Belegnachweises nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV nachzuweisen hat. Für die die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung ist die Aufführung von Artikelnummern nicht zwingend erforderlich.

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