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Umsatzsteuer: Wer schuldet die in einer Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Steuer?
Die Kernaussage
Ein Kleinunternehmer, der von einem Leistungsempfänger eine Gutschrift mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer empfängt, kann Schuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn er den Gutschriften nicht widerspricht und - wie im Streitfall - sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurücksendet (FG Münster, Urteil v. 9.9.2014 - 15 K 2469/13 U; Revision zugelassen).
Der Hintergrund
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG).
Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).
Der Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von einer Firma monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften. Die entsprechenden Beträge wurden ihr ausgezahlt.
Für die Streitjahre gab die Klägerin keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Kleinunternehmerin i.S. des § 19 Abs. 1 UStG war.
Die Ausführungen des FG Münster
Die Klägerin ist Schuldnerin der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Zweck der Regelungen in § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dementsprechend ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.
Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich.
§ 14c Abs. 2 UStG ist auch auf erteilte Gutschriften anwendbar, denn ein unberechtigter Steuerausweis setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle Rechnungspflichtangaben aufweist.
Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Diese Angaben sind in den streitigen Gutschriften enthalten.
Praxishinweise
Der 15. Senat des FG Münster ist der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur „nicht widersprochen hat“, sondern vielmehr sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat, der Empfänger der Gutschrift - mithin die Klägerin - Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen USt ist.
Denn durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften habe die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimme und sie sich damit zu Eigen mache. Damit sei sie als Ausstellerin der Rechnung anzusehen und Steuerschuldnerin nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit § 14c Abs. 2 UStG.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein AZ der Revision ist bisher noch nicht bekannt.
Zur Steuerschuldnerschaft bei zu Unrecht in Gutschriften ausgewiesener USt werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Unter dem Aktenzeichen XI R 46/13 ist in einer anderen Rechtssache bereits ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob auch Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG fallen.