Nach Auffassung des V. Senats des BFH in seiner Entscheidung vom 31.7.2008 V R 21/06 reicht es zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung grundsätzlich aus, wenn die in § 6 (4) S. 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV geforderten Nachweise erbracht werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen.
Der BFH erteilt der Finanzbehörde dahingehend eine Abfuhr, als der die in Abschnitt 135 (9) Nr. 1 UStR geforderten zusätzlichen Nachweise als nicht rechtsmäßig qualifiziert.