Die Grundvermutung lautet: Eine umsatzsteuerliche Lieferung muss nicht zwangsläufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden sein. Von einer Lieferung ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
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Umsatzsteuerliche Behandlung von sale- and lease-back-Geschäften
Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 4.12.2008 IV B 8 - S 7100/07/10031 zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von sale- and lease-back-Geschäften Stellung genommen. Das BMF stellt hierin eine Grundvermutung auf, die anschließend anhand von 3 Beispielen erläutert wird.
Die Grundvermutung lautet: Eine umsatzsteuerliche Lieferung muss nicht zwangsläufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden sein. Von einer Lieferung ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.
Die Grundvermutung lautet: Eine umsatzsteuerliche Lieferung muss nicht zwangsläufig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang verbunden sein. Von einer Lieferung ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.