Vor dem FG Nürnberg war streitig, ob eine Organträgerin für von ihr bezogene Beratungsleistungen hinsichtlich der Veräußerung ihres Tochterunternehmens Vorsteuer abziehen kann.
Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, war alleinige Gesellschafterin und umsatzsteuerliche Organträgerin einer Tochter-GmbH. An diese vermietete sie umsatzsteuerpflichtig Betriebsgrundstücke. Durch Unternehmenskaufvertrag verkaufte die Klägerin ihre Beteiligung an eine Beteiligungsgesellschaft. Mangels organisatorischer Eingliederung wurde die veräußerte GmbH nicht auch Organgesellschaft der Erwerberin. Die Klägerin beanspruche den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallen waren.
Das FG Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 23.02.2021 (2 K 309/16, rechtskräftig) ab, da ein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Veräußerung von GmbH-Anteilen erbracht worden sind, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich nicht möglich ist. Es läge mangels Fortführung der Organschaft durch die Erwerberin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Bedeutender Hinweis: Wie das Gericht ausführte, hätte die Vorsteuer dann abgezogen werden können, wenn die Anteilsveräußerung eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. von § 1 Abs. 1a UStG darstellt hätte. Dafür hätte die bestehende umsatzsteuerliche Organschaft auf den Erwerber übergehen bzw. von diesem fortgeführt werden müssen. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.