Führt ein Arbeitnehmer einen Umzug durch, um seinen Wohnsitz in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu verlagern, so stellt sich die Frage, ob die Kosten des Umzugs als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden können.
Entscheidend für eine positive Beurteilung ist demnach, dass die berufliche Tätigkeit entscheidend für den Umzug gewesen ist.
Im konkreten Sachverhalt hatte die Steuerpflichtige zunächst mit ihrer Familie eine angemietete Wohnung, von der aus die tägliche Wegezeit zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 40 Minuten betragen hat.
Nach dem Umzug in eine eigene Wohnung hat der entsprechende Fußweg nur noch eine tägliche Wegezeit von 5 Minuten ausgemacht.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass nur dann ein Werbungskostenabzug zu gewähren sei, wenn die tägliche Zeitersparnis mindestens 1 Stunde betrage.
Das Gericht hat sich nun schwer getan, den Umzug als rein beruflich einzuordnen, weil auch der Umzug der Familie in eine eigene Wohnung sicherlich ein Motiv für den Umzug gewesen sein könnte.
Das Gericht ist jedoch nun einen ganz neuen, revolutionären Weg gegangen und hat darauf abgestellt, dass die berufliche Veranlassung alleine daraus herzuleiten ist, weil die Arbeitsstätte nun ohne jegliches Verkehrsmittel erreichbar ist.
Es ist zu begrüßen, dass die Finanzbehörden die Entscheidung akzeptiert haben und nunmehr offenkundig auch anwenden werden.
Finanzgericht Köln vom 24.2.2016 – 3 K 3502/13 rkr.