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Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung

Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 20.9.2017 9 K 257/16 rkr. gegen die Rechtsauffassung der Finanzbehörden gestellt.

Das FG hat die Kosten der Heimunterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil der Grund der Unterbringung ausschließlich krankheitsbedingt (Demenz) gewesen ist. 

Die Entscheidung des FG ist sehr zu begrüßen.

Es darf jedoch nicht erwartet werden, dass die Finanzämter der Entscheidung des FG regelmäßig folgen werden.

Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch vor einer Unterbringung in einer Wohnanlage für betreutes Wohnen immer ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden, aus der sich das Krankheitsbild ergibt.

Das Gutachten wird dann zumindest den Streit mit den Finanzbehörden darüber verhindern, dass die Motivation für das Handeln nicht eindeutig feststeht.


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