In der Entscheidung des BFH vom 9.3.2017 VI R 16/16 hat sich die Frage gestellt, ob der Kläger Unterhaltaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG abziehen kann.
Der BFH hat diese Frage positiv beantwortet.
Der Lebensgefährtin wurden Sozialleistungen wegen der Haushaltsgemeinschaft verweigert.
Aus dieser Rechtsfolge schlussfolgert der BFH, dass die Unterhaltsaufwendungen dann nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
Eine Kürzung der Abzugsbeträge um fiktive eigene Einkünfte, weil die Lebensgefährtin etwaigen Erwerbsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, erfolgt nach Auffassung des BFH ebenfalls nicht.