Das FG Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 26.4.2017 4 K 202/16 zu einer sehr praxisrelevanten Fragestellung eine Entscheidung getroffen.
Im Urteilsfall hatten die geschiedenen Eheleute eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der unterhaltsverpflichtete Ehemann den Unterhalt als Sonderausgaben abziehen kann und die Ehefrau diesen Unterhalt zu versteuern hat.
Zusätzlich hatten die Eheleute die Vereinbarung getroffen, dass der Ehemann die bei der Ehefrau entstehende Einkommensteuer zu übernehmen hat.
Der Ehemann ist dieser Zusatzverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die Einkommensteuer der Ehefrau ggf. zu erlassen ist.
Das FG hat diese Frage negativ beantwortet und darauf verwiesen, dass diese Risikoverlagerung dem Gesetzgeber bewusst gewesen ist.