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Unterliegen verdeckte Gewinnausschüttungen ggf. gleichzeitig auch noch der Schenkungsteuer?
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 22.10.2015 - 3 K 986/13 Erb zu dieser Fragestellung geäußert.
Im Streitfall war der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH. Seine Ehefrau war Alleingesellschafterin der GmbH.
Der Ehemann verpachtete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die EF-GmbH.
Der Betriebsprüfer beurteilte die Pachtzahlungen als überhöht und nahm eine VGA an.
Das Finanzamt beurteilte die VGA gleichzeitig als eine freigebige Zuwendung und unterwarf die VGA gleichzeitig noch der Schenkungsteuer.
Das FG Münster ist dieser Beurteilung nicht gefolgt. Nach Auffassung des FG unterliegen ausschließlich freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, nicht aber Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden.
Eine Doppelbesteuerung der Beträge mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nach Auffassung des FG Münster nicht zulässig.