In der Praxis entsteht immer wieder die nicht ganz unerhebliche Frage, wann bei einem Arbeitnehmer der verbilligte Erwerb der Beteiligung an einer GmbH zu Arbeitslohn führt.
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 14.8.2015 - 14 K 3290/13 E mit dieser Frage sehr grundsätzlich befasst. Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 8/16 beim BFH anhängig ist.
Im Ergebnis gelangt das FG Münster zu dem Schluss, dass die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich der verbilligten Überlassung von GmbH-Anteilen an Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliegt, immer eine Interpretation der Richter darstellt.
Aus diesem Grund ist es m.E. bedeutsam, dass andere Gründe, als die Beziehung aus dem Arbeitsverhältnis heraus, dargestellt werden können, weshalb die verbilligte Überlassung der GmbH-Anteile geschehen ist.
Zu dieser Fragestellung ist ein weiteres Revisionsverfahren beim BFH - aufgrund einer weiteren Entscheidung des FG Münster vom 2.10.2014 - 14 K 3691/11 E, Rev. AZ BFH VI R 67/14 - anhängig.
Soweit in der Praxis Gestaltungs- oder Streifragen bestehen, sollten die Grundsätze dieser beiden Entscheidungen beachtet und ggf. offengehalten werden.