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Verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne beherrschende Stellung
Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2008 I R 61/07 stellt der I. Senat des BFH klar, dass es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht erforderlich ist, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.