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Verfassungsbeschwerde: Ein bedeutsamer Hinweis für sämtliche Selbstanzeigefallgestaltungen
Mit Urteil vom 2.12.2014 VIII R 34/13 hat der BFH das Urteil des FG Köln vom 17.4.2013 - 7 K 244/12 aufgehoben und entschieden, dass Steuerpflichtige, die für nicht deklarierte Kapitaleinkünfte, die sie in der Jahren vor dem 1.1.2009 erzielt haben, Ausgaben in Form von Beraterhonoraren für Selbstanzeigen, die ihnen nach dem 31.12.2008 entstanden sind, nicht als Werbungskosten abziehen können.
Auch insoweit gelte § 20 Abs. 9 EStG.
Gegen die Entscheidung des BFH ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, die unter dem AZ BVerfG 2 BvR 878/15 beim BVerfG anhängig ist.
Aus diesem Grunde müssen sämtliche einschlägigen Fallgestaltungen offen gehalten werden.