Steht einem selbstständigen Versicherungsvertreter ebenso wie einem Arbeitnehmer der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro zu, wenn er eine Lebensversicherung für sich zum günstigen Haustarif abschließt?
Ein selbstständiger Versicherungsvertreter hatte für sich bei der Versicherung, für die er tätig war, eine Lebens- und Sachversicherung abgeschlossen. Er bekam die Versicherung zum günstigen Haustarif. Als sein Finanzamt davon über eine Kontrollmitteilung erfuhr, erhöhte es seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.346 Euro. Das war die Prämiendifferenz zwischen Haustarif und normalem Kundentarif.
Der Vertreter sah darin eine verfassungswidrige Benachteiligung von Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern und klagte. Seinen angestellten Kollegen wurde nämlich bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Bewertungsabschlag von 4% sowie der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gewährt.
Finanzgericht und später auch der BFH waren jedoch der Ansicht, dass diese steuerliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, BFH, Urteil vom 21.4.2010, Az. X R 43/08, BFH/NV 2010 S. 1436.
Der Praxishinweis
Der Versicherungsvertreter hat die Entscheidung des BFH mit der Verfassungsbeschwerde angefochten , Az. 2 BvR 2421/10.
Selbstständige, die über ihre Auftraggeber günstig Produkte oder Dienstleistungen erhalten und die für den verbilligten Bezug einen geldwerten Vorteil versteuern sollen, sollten unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.