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Verfassungskonform: Finanzrichter bestätigen den 6%igen Gewinnzuschlag bei Auflösung einer § 6b- bzw. § 6c-Rücklage

Ist angesichts des Niedrigzinsumfeldes und des Beschlusses des BVerfG vom 08.07.2021
(1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zum verfassungswidrigen Zinssatz bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen der Gewinnzuschlag  von 6% p.a. bei Auflösung einer § 6b- oder § 6c-EStG-Rücklage verfassungswidrig?

Das FG Nürnberg hat dies in seinem Urteil vom 18.5.2022 (3 K 301/19) für die Jahre 2012 bis 2016 verneint.

  • Mit dem Gewinnzuschlag beabsichtigt der Gesetzgeber nicht nru den Zinsvorteil auszugleichen. Der Zuschlag diene daneben auch der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklage. Daher sie der pauschalierte Ansatz von 6 % p.a. verfassungsrechtlich bedenklich.
  •             Die Entscheidung des BVerfG zur verfassungswidrigen Vollverzinsung stehe dem nicht entgegen, da Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Gegensatz zum Gewinnzuschlag der §§ 6b, c EStG allein zum Vorteilsausgleich erhoben würden.
  •       Zudem gelte der Beschluss des BVerfG weder für Stundungs-, Hinterziehungs- noch für Aussetzungszinsen. Gleiches gelte auch für den Gewinnzuschlag bei Auflösung der § 6b- oder § 6c- EStG-Rücklage.

Erstaunlicherweise hat das Gericht die Revision nicht zugelassen.

 


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