Der umfangreiche Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen an das Bundesverfassungsgericht vom 2.12.2016 7 K 83/16 ist nun in den EFG 2017, 668 veröffentlicht worden.
Fraglich ist in der Praxis jedoch häufig, wie die höheren Kinderfreibeträge bei einer positiven Entscheidung des BVerfG für die Mandanten sichergestellt werden können.
Zu dieser Frage hat Lemaire in den EFG 2017, 679 folgende Hinweise gegeben:
Es besteht keine Notwendigkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Finanzbehörden erlassen Steuerfestsetzungen hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig, vgl. BMF vom 20.1.2017, BStBl 2017 I, 66.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gewähren die Finanzbehörden darüberhinaus auch AdV, soweit die Berücksichtigung eines um 72 € höheren Kinderfreibetrags pro Kind beantragt wird.