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Verfassungswidrige Übergangsvorschrift zur Verrechnung von Altverlusten aus Aktiengeschäften vor dem 1.1.2009
Wer Altverluste aus Aktien, die bis zum 31.12.2008 entstanden sind, nicht bis zum 31.12.20013 geltend gemacht hat, kann diese Verluste nach § 23 (3) S. 9 und 10 i.V.m. 52a (11) S 11 EStG zukünftig nicht mehr mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen.
Das Abschneiden der Altverlusten verletzt nach Auffassung von Frau Prof. Dr. Johanna Hey, FR 2014, 349 das Vertrauensschutzprinzip, ist willkürlich und mit dem objektiven Nettoprinzip unvereinbar.
Nach Auffassung von Frau Prof. Hey sind die Chancen die gesetzliche Regelung zu Fall zu bringen, nicht schlecht.
Es ist daher zu empfehlen, die (Alt)Verluste auch künftig zu verrechnen und entsprechende Verfahren - im Hinblick auf sicherlich bald anhängige Musterverfahren - offen zu halten.
Wir werden Sie über den weiteren Fortgang laufend informieren.