Mit seinem Urteil vom 22.8.2013 V R 37/10, BStBl 2014 II, 128 hat der BFH die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden umsatzsteuerlichen Regeln in Bauträgerfallgestaltungen auf den Kopf gestellt.
Im Anschluss an diese Entscheidung haben der Gesetzgeber und das BMF versucht, den "Schaden" für den Fiskus möglichst gering zu gestalten.
Nun besteht für die Finanzbehörden erneut Ungemach. Auf der Grundlage der Entscheidung des LG Heilbronn vom 18.12.2017 Bi 6 O 344/17 steht nun die Frage im Raume, ob die Umsatzsteuernachforderungen gegenüber dem Leistungserbringer in vielen Fällen - abweichend von der Rechtsauffassung der Finanzbehörden - bereits verjährt sind.
Sollten Sie möglicherweise von einer derartigen Fallgestaltung betroffen sein, dann empfehlen wir die Literatur der umfassenden Äußerung zu dieser Thematik von Lippross, NWB 2018, 478.