Bundestag und Bundesrat haben im Sommer das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.
Hierdurch werden die Regelungen im BGB zur Maklerprovision geändert. Künftig trägt der Immobilienverkäufer unter Beachtung nachstehender Bedingungen mindestens die Hälfte der Immobiliencourtage.
Ziel des Gesetzes ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten, die je nach Bundesland bis zu 7% des Kaufpreises betragen.
Das neue Gesetz tritt am 23.12.2020 in Kraft.
Die Neuregelung ist nur anzuwenden unter folgenden Bedingungen:
- Es handelt sich um einen Immobilienverkauf (für die Immobilienvermietung gilt weiterhin das seit 2015 verbindliche Bestellerprinzip).
- Der Käufer ist ein Verbraucher (ausgenommen sind Immobilienkäufe von Unternehmern). Die Neuregelung gilt somit ausschließlich für selbstgenutzte Wohnimmobilien.
- Gegenstand des Vertrages ist der Kauf von (auch vermieteten) Wohnungen und Einfamilienhäusern/Doppelhaushälften, einschließlich solchen mit Einliegerwohnung (ausgenommen sind jedoch unbebaute Grundstücke, Gewerbeobjekte und Mehrfamilienhäuser).
- Der Maklervertrag bedarf der Textform (nicht ausreichend ist mündliches/konkludentes Handeln)
- Käufer und Verkäufer tragen die Maklerprovision je zu 50% (lediglich die Verteilung der Maklerprovision wurde geregelt, die Höhe wurde jedoch nicht gesetzlich geregelt).
- Bei zwei Maklerverträgen kann der Makler die Provision von beiden Parteien nur noch zu gleichen Teilen verlangen (Beispiel: Vereinbaren Makler und Verkäufer etwa eine Verkäuferprovision von 3 %, darf der Immobilienmakler vom Käufer ebenso bis zu 3 % Provision verlangen).
Einseitige Öffnungsklausel für Verkäufer möglich. Ausnahmsweise kann Ausnahmeregelung kann vereinbart werden, dass ausschließlich der Verkäufer die Provisionskosten übernimmt.