Erleichterung für den Berufsstand und die Unternehmen.
Das Bundesamt für Justiz hat am 30. November 2022 die Verlängerung der Offenlegungsfrist auf seiner Internetseite bekannt gegeben:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.“