Der BFH hat mit seine Grundsatzentscheidung vom 24.10.2017 VIII R 13/15 eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass derartige Verlust im Zusammenhang mit den Einkünften aus § 17 EStG ggf. berücksichtigt werden können.
Einen allgemeinen Rückschluss, dass diese Entscheidung auf sämtliche Verluste aus privaten Darlehen anzuwenden ist, kann hieraus offenkundig nicht hergeleitet werden.
Vielmehr sind bezüglich dieser Frage mittlerweile 4 Revisionen beim BFH anhängig.
In sämtlichen Vorverfahren bei den Finanzgerichten sind völlig unterschiedliche Ergebnisse erzielt worden.
Im Ergebnis geht es um die Beantwortung der Frage, ob Darlehensverluste zu Veräußerungsverlusten i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG führen.
Die bestehende diffuse Rechtslage und wie wir damit umgehen sollten, werden wir Ihnen im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-2-2019 darstellen.