Die FBeh Hamburg hat mit ihrer Fachinfor vom 22.2.2022 – S 225 – 2022/001 – 52 darauf hingewiesen, dass derartige Vermögensverluste im Rahmen des § 23 EStG keine Berücksichtigung finden können.
Eine Anerkennuung des Vermögensschadens als negative Einkünfte aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheitert daran, da es an einer Veräußerung der sog. Kryptowährung mangelt.