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Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht grundstücksbezogen

Mit seiner Entscheidung vom 1.4.2009 IX R 39/08 macht der IX. Senat des BFH grundsätzliche Ausführungen zur Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht. Demnach ist die Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.

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