Im Streitfall hatten die Eltern ein Gebäude auf ihren Sohn übertragen und sich den Nießbrauch am Gebäude zurückbehalten.
Da die Eltern bereits ein hohes Alter erreicht hatten und der Sohn nach Ablauf des Vorbehaltsnießbrauchs eine Vermietung beabsichtigte, machte er bereits im Zeitraum des bestehenden Nießbrauchs vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus V+V geltend.
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung mit seinem Urteil vom 19.2.2019 IX R 20/17 entgegengetreten und seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben.
Der Tenor seiner Entscheidung lautet:
Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).