Die Besteuerungsgrundsätze bei Handelsvertretern werden im Rahmen von Betriebsprüfungen durch Betriebsprüfer immer wieder unzutreffend umgesetzt.
Hierbei werden die bestehenden Grundsätze zur Stornoreserve und den Stornorückstellungen regelmäßig verwechselt bzw. sogar synonym verwendet.
Dabei ist hier, wie das FG Münster in seiner Entscheidung vom 28.4.2016 – 9 K 843/14 K, G, F, Zerl jüngst entschieden hat – genau zu differenzieren.
Die Stornoreserve ist – wie der BFH mit Urteil vom 17.3.2010 X R 28/08 entschieden hat – als eine aufschiebende Bedingung einzuordnen. Als Folge dieser Betrachtung sind die Beträge der Stornoreserve wie Anzahlungen zu behandeln.
Hiervon völlig unabhängig, sind die Risiken der individuellen Stornoquote in Form der Stornorückstellung zu berücksichtigen.
Hierauf muss im Rahmen der Jahresabschlusserstellung und insbesondere dann auch im Rahmen von Betriebsprüfungen geachtet werden.