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Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Schriftformerfordernis
Der X. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 15.9.2010 X R 13/09 klargestellt, dass Änderungen des Versorgungsvertrags nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden.
Zudem hat der X. Senat des BFH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahme von Versorgungsleistungen, die "willkürlich" ausgesetzt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. In diesem Fall geht der Zusammenhang zwischen dem Versorgungsvertrag und den Zahlungen verloren.