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Verschärfung der GrESt bei Anteilsvereinigung
Bundestag und Bundesrat haben die Regelung zur Verhinderung einer Anteilsvereinigung nach § 1 (2a) GrEStG verschärft.
Bisherige Rechtslage
Bisher viel keine GrESt an, wenn das Grundstück bereits einer Personengesellchaft behörte und der Erwerber höchstens 94,5 v.H. der Anteile erwarb.
Mindestens 5,1 v.H. der Anteile musste ein anderer Investor halten.
An diesem Investor durfte der Hauptinvestor bisher wiederum mit 94,9 v.H. beteiligt sein.
Künftige Rechtslage
Künftig wird die Gesamtbeteiligung des Hauptinvestors zusammengerechnet.
Somit kann der Hauptinvestor weiterhin die GrEt vermeiden, wenn er insgesamt unter der Schwelle bleibt.
Der Investor muss nur künftig einen Mitinvestor finden, der wesentlich höhere Investitionen tätigen muss.
Soweit der Hauptinvestor dem Mitinvestor dafür - in Form eines Kredits - die liquiden Mittel zur Verfütung stellen sollte, werden die Finanzbehörden sicherlich ein besonderes Augenmerk auf einen Fremdvergleich legen.