Das FG Münster hat in seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 31.8.2016 - 12 K 3245/15 E zur Frage Stellung genommen, welche Voraussetzungen für den Abzug von Versorgungsleistungen bei der Übertragung von GmbH-Anteilen gegeben sein müssen.
Nach Auffassung des FG Münster setzt der Abzugs der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben beim Vermögensübernehmer voraus, dass der Vermögensübergeber gänzlich aus der Geschäftsführung ausscheidet. Selbst eine rein repräsentative Tätigkeit des Übergebers in der Funktion eines Geschäftsführers ist nach Auffassung des FG steuerschädlich.
Das führt dazu, dass der Vermögensübernehmer keinen Sonderausgabenabzug hat und der Vermögensübergeber die die Einnahmen nicht zu versteuern hat.
An dieser Stelle ist auf die Steuerfalle hinzuweisen auf die Reddig, EFG 2016, 1944 hinweist. Bei einem Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen beim Vermögensübernehmer darf nicht übersehen werden, dass die Besteuerung beim Vermögensübergeber ggf. nicht mehr änderbar ist. Die Steuerfestsetzung beim Vermögensübergeber sollte daher in einschlägigen Fallgestaltungen daher offen gehalten werden
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ X R 35/16 beim BFH anhängig ist.