Die Finanzbehörden machen zunehmend Gebrauch von dem Instrument der Vorabanforderung von Steuererklärungen.
Dies Vorabanforderungen von Steuererklärungen werden häufig mit formelhaften Begründungen versehen.
Eine derartigen Handlungsweise der Finanzbehörden ist jedoch rechtswidrig, vgl. BFH vom 17.1.2017 VIII R 52/14.
Dennoch gehen die Finanzämter häufig hin und setzen nach der ("verspäteten") Abgabe der Steuererklärung Verspätungszuschläge fest.
Fraglich ist, wie einer derartigen Handlungsweise der Finanzämter begegnet werden sollte:
Die vorzeitigen Anforderungen von Steuerklärungen sind regelmäßig nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Daher können derartige Verwaltungsakte regelmäßig (§ 356 (2) AO) binnen Jahresfrist angefochten werden.
Das bedeutet, dass das ein derartiges Einspruchsverfahren auch noch nach der Abgabe der Steuererklärung und der Steuerfestsetzung erfolgen kann.
Lassen Sie daher entsprechende Verspätungszuschläge nicht bestandskräftig werden.