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Vertraglich verbotene Privatnutzung eines betrieblichen PKws durch nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Die verbotswidrige Privatnutzung eines betrieblichen PKWs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, sondern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt nicht die beherrschende Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers voraus.
Der BFH hat die Revision gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen zugelassen, vgl. DStRE 2010, 270.