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Verwaltungsvereinfachung bei kleinen Photovoltaikanlagen: BMF gewährt neue Antragsmöglichkeit auf Nichtveranlagung

Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 2. Juni 2021 hat die Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke Stellung genommen.

 

Auf Antrag (Wahlrecht) gewährt es eine Vereinfachungsregelung zur Vermeidung von streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht.

 

Betroffene Anlagen / Voraussetzungen:

  • Nutzung der PV-Anlage zu eigenen Wohnzwecken oder
  • Installation auf unentgeltlich überlassen Einfamilien- oder Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen)
  • Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
  • Installierte Leistung bis zu 10 kW (gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke)
  • Schriftlicher Antrag

 

Rechtsfolge des Antrags:

  • Ohne weitere Prüfung wird in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die PV-Anlage / das BHKW nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Annahme Liebhaberei).
  • Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
  • Veranlagte Gewinne und Verluste aus offenen Veranlagungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
  • Die Abgabe einer EÜR entfällt.

Sollte kein Antrag gestellt werden oder sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht nach allgemeinen Grundsätzen zu erbringen.


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