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Verwaltungsvermögen: Neue BFH-Rechtsprechung zur Rückausnahme bei Nutzungsüberlassung von Grundstücken an Dritte

Zum Verwaltungsvermögen gehören gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG u.a. Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Für Fälle der Betriebsaufspaltung und der Nutzungsüberlassung innerhalb eines Konzerns hat der Gesetzgeber hingegen Ausnahmen definiert.

 

Über das Vorliegen dieser Ausnahmeregelungen wurde in einem aktuellen Revisionsfall (BFH, Urteil vom 23.02.2021, Az. II R 26/18) gestritten.

 

Im Urteilsfall hinterließ der in 2012 verstorbene Erblasser einen Vermietungs- und Verpachtungsbetrieb mit einem Grundstück, das zusammen mit Maschinen und Einrichtungsgegenständen seit fast drei Jahrzehnten an eine GmbH verpachtet war. Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Betriebs-GmbH war der Erbe bzw. Kläger. Er hatte zudem eine Generalvollmacht und war von § 181 BGB befreit. Der Erblasser hatte in der Betriebs-GmbH Einzelprokura.

 

Der Kläger begehrte mit Verweis auf das Vorliegen eines Gleichordnungskonzerns und der faktische Beherrschung des Erblassers die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsgrundstücks.

 

Der Kläger unterlag sowohl in der Vorinstanz (Hessisches FG, Urteil vom 25. 4. 2018, 9 K 1857/15) als auch in der Revision.

 

Laut BFH konnte der Erblasser zwar im Verpachtungsbetrieb als dessen Alleininhaber, mangels Stimmrechten für eine Stimmenmehrheit nicht aber in der GmbH gesellschaftsrechtlich einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten. Ein Einfluss nur auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung ohne Möglichkeit der Erlangung einer Stimmenmehrheit reiche laut BFH nicht aus. Zudem könnten zwei Betriebe keinen Gleichordnungskonzern bilden, wenn sie durch mehrere Personen beherrscht würden.

 

Hinweis: Die Entscheidung erging zur alten Fassung des ErbStG (anwendbar bis 30.6.2016). Weil die Ausnahmeregelung im neuen ErbStG jedoch wortidentisch übernommen wurde, sind die Entscheidungsgrundsätze auch für die aktueller Rechtslag relevant.

 


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