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VGA: Eine Änderung der Rechtsprechung oder ein Versehen des IX. Senats?
Mit seiner Entscheidung vom v. 28.9.2010 IX R 42/09, DStR 2010, 2391 hat der IX. Senat eine sehr grundsätzliche Frage entschieden und dabei offenkundig einen Beschluss des GrS übersehen
Sachverhalt
Die Klägerin war Gesellschafterin einer GmbH. Die GmbH und die Klägerin waren gleichzeitig zu 50 v.H. Miteigentümer einer fremdvermieteten Wohnung. Die GmbH gab in ihrem Namen Erhaltungsmaßnahmen in Auftrag und trug die gesamten Aufwendungen. Das FA setzte in Höhe des ersparten Aufwands der Klägerin eine VGA an. Streitig war, ob die Klägerin den Betrag der ersparten Aufwendungen als WK bei den Einkünften aus V+V absetzen konnte.
Die Beurteilung durch den IX. Senat des BFH
Diese Frage hat der IX. Senat des BFH bejaht. Er hat seine eigene Rechtsprechung zum Drittaufwand im sog. abgekürzten Vertragsweg nochmals bestätigt. Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Stpfl. ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Stpfl. die Aufwendungen auch dann als WK abziehen, wenn ihm der Dritte den Betrag zuwendet. Dies wendet der IX. Senat des BFH auch dann an, wenn eine GmbH, an der der Stpfl. beteiligt ist, als Dritter den Auftrag erteilt und die Kosten übernimmt.
Eine Änderung der Rechtsprechung oder ein Versehen des IX. Senats zum Thema „Vorteilsverbrauch“?
Etwas überraschend mutet die Entscheidung des IX. Senat jedoch an, da sie die Rechtsprechung zum sog. Vorteilsverbrauch, vgl. Schmidt/Weber-Grellet EStG § 20 RZ 73, BFH GrS 2/86, BStBl 1988, 348 offensichtlich ignoriert. In den Fällen der Ausgabenersparnis nimmt die Rechtsprechung zwar eine VGA an, die jedoch auf der Ebene des Gesellschafters nicht zu Einnahmen i.S.d. § 20 (1) Nr. 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen – hätte der Gesellschafter sie selbst getragen – bei diesem Werbungskosten gewesen wären. Einnahmen aus einer VGA und fiktive WK werden auf der Ebene des Gesellschafters im Ergebnis saldiert.
Der IX. Senat umgeht diese Grundsätze, indem er auf der Grundlage des abgekürzten Vertragswegs WK – neben der VGA in Höhe der ersparten Aufwendungen – annimmt. Auf die o.a. Rechtsprechung geht der IX. Senat des BFH mit keinem Wort ein. Es ist nicht erkennbar, ob der IX. Senat die o.a. Rechtsprechung einfach übersehen hat oder er eine Änderung der Rechtsprechung herbeiführen möchte.
Als Praktiker beginnt man bei der Betrachtung des Urteils zu genießen: Die VGA unterliegt dem Teil-Einkünfte-Verfahren und der Abgeltungsteuer. Der WK-Abzug mindert dagegen in voller Höhe die Einkünfte aus V+V.