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Vier Musterrevisionen beim BFH zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Der Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung hat eine sehr wechselvolle Geschichte. Zunächst hatte der VI. Senat des BFH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl 2011 II, 1015 die Tür für den großflächigen Abzug eröffnet. Hierauf hatte der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2013 mit seiner einschränkenden Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG reagiert. Danach ist ein Abzug nur noch dann gegeben, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich berührt. Auf diese Linie ist der VI. Senat des BFH dann mit seiner Entscheidung vom 18.6.2015 VI R 17/14, BStBl 2015 II, 800 ebenfalls zurück gerudert. Insgesamt sind derzeit 4 Verfahren beim BFH anhängig. Der VI. und der IX.  BFH hat nun die Möglichkeit, die neue gesetzliche Rechtslage mit Leben auszufüllen. In dem jetzt zuletzt veröffentlichten Revisionsverfahren - IX. R 45/15 geht es zum Erbstreitigkeiten. Die übrigen Revisionsaktenzeichen lauten: VI R 29/15, VI R 70/14, VI R 20/14. Insbesondere wird es interessant sein, wo der BFH die Grenzen der Abzugsfähigkeit im Rahmen von Scheidungsverfahren stecken wird. In einschlägigen Fallgestaltungen müssen die Streitfälle offen gehalten werden.  

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