Im Rahmen von Außenprüfungen wird bei der Überprüfung des Vorsteuerabzugs genau nach der "vollständigen Anschrift" des Leistenden gesehen.
Welche Voraussetzungen hierzu im Detail erforderlich sind, wir aufgrund von zwei Vorlagen des BFH (vom 6.4.2016 V R 25/15 und vom 6.4.2016 XI R 20/14) nunmehr der EuGH entscheiden müssen.
Daneben ersuchen die beiden Senate des BFH den EuGH um eine Stellungnahmen dazu, welche Bedeutung für den Vorsteuerabzug der gute Glaube an der Richtigkeit der Rechnung hat und ob ggf. der Vertrauensschutz im Rechts- oder Billigkeitsweg zu gewähren ist.
Bei einschlägigen Streitigkeiten mit Außenprüfungsstellen, sollte die Fälle im Hinblick auf die beiden Vorlagen offen gehalten werden.