Alle Artikel anzeigen

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

Der V. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 8.10.2008 V R 59/07 eine grundsätzliche Entscheidung zum Vorsteuerabzug getroffen. Der V. Senat macht deutlich, dass ein Vorsteuerabzug nur dann gewährleistet ist, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung konkret ist. Die Bezeichnung „für technische Beratung im Jahr 1996“ betrachtet er dem Grunde nach als unzureichend. Eine derartige Formulierung in der Rechnung ist nur dann ausreichend, wenn sich die konkrete Leistung aus den weiteren Angaben der Rechnung bzw. aus entsprechenden Geschäftsunterlagen ergibt, die im Zusammenhang mit der Leistungsbeziehung ausgetauscht worden sind.

Ihnen gefällt unser topaktueller taxnews Newsletter?

Empfehlen Sie ihn gerne auch Ihren Kollegen, Mitarbeitern und Freunden!