Der BFH hat in seiner Pressemitteilung vom 04. Juni 2021 mitgeteilt, dass der VIII. Senat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG idF vom 14.08.2007 Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Die Vorlage bezieht sich auf das Verfahren VIII R 11/18.
Nach Auffassung des BFH bewirkt die Norm eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Entsprechende Fälle sollten offen gehalten und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.