Der bisher unveränderte Rechnungsfuß von 6 v.H. bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen ist seit langem ein Streitpunkt in der steuerlichen Beratung der Mandanten.
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hat in einem Artikel in dieser Woche auch noch auf diese Problematik aufmerksam gemacht.
Da die Finanzbehörden jedoch unverändert an der bisherigen Rechtslage festhält, sollten Sie jedoch nunmehr gegen entsprechende Steuerfestsetzungen vorgehen.
Das FG Köln hat dem BVerfG mit Beschluss vom 12.10.2017 10 K 988/17 (AZ BVerfG 2 BvL 22/17 die Frage vorgelegt, ob der Rechnungsfuß von 6 v.H. noch verfassungsgemäß ist.
Die Finanzbehörden haben bisher keine Allgemeinverfügung dahingehend erlassen, dass sie die Steuerfestsetzungen vorläufig durchführt.