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Vorlage des BFH an das BVerfG: Halten Sie bitte weiterhin sämtliche Fallgestaltungen im Hinblick auf die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes offen!
Eine große Anzahl von Änderungen durch das HBeglG 2004 beruhen auf der Koch-Steinbrück-Liste (Absenkung der Abzugsfähigkeit von Geschenk- und Bewirtungsaufwendungen etc.), die durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden ist.
Diese Vorgehensweise ist zu einem nicht steuerlichen Thema bereits mit Beschluss des BVerfG vom 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 für verfassungswidrig beurteilt worden.
Der BFH das HBeglG 2004 auch steuerrechtlich unter die Lupe genommen, vgl. Beschluss vom 15.2.2011 VII R 44/09, BFH/NV 2011, 1051 und fragt das BVerfG, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das HBeglG 2004 formell verfassungskonform umgesetzt worden ist.
Durch diesen Beschluss erhält das BVerfG erstmals Gelegenheit, zur formellen Verfassungsmäßigkeit einer durch das HBeglG 2004 geänderten steuerlichen Norm Stellung zu nehmen.
Die Neuerung wurden zwischenzeitlich durch das „Bestätigungsgesetz“ vom 5.4.2011, BGBl 2011 I, 554 ff erneut verkündet.
Die Finanzbehörden haben mit BMF-Schreiben vom 11.5.2011, BStBl 2011 I, 468 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Fragestellung durch das „Bestätigungsgesetz“ als erledigt betrachten.
Durch die Vorlage des BFH an das BVerfG hat sich die Situation jedoch verändert. Das BVerfG muss nun darüber befinden, ob das HBeglG ggf. nichtig ist.
Aufgrund der jetzigen Handhabung durch die Finanzbehörden, ist nunmehr in sämtlichen Steuerfällen Einspruch einzulegen. Denn nur wer den Steuerfall offen hält, kommt ggf. in den Genuss der Entscheidung des BVerfG.
Die Finanzbehörden weisen entsprechende Einspruchsverfahren - offenkundig zur Vermeidung eines erneuten Massenverfahrens - zurück.
Die Begründungen der Finanzbehörden gehen jedoch nicht auf die eigentliche Rechtsfrage ein. Denn die durch das Bestätigungsgesetz geschaffene Rechtslage führt für Sachverhalte, die vor 2011 verwirklicht worden sind, zu einer schädlichen Rückwirkung.
Es ist daher dringend davon abzuraten entsprechende Rechtsbehelfsverfahren zurückzunehmen.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-akutell-2-2012 werden wir u.a. auch auf diese Rechtsfrage eingehen.