Im Urteilsfall des BFH vom 29.8.2018 XI R 37/17 ging es um die Veräußerung des Inventars einer Gaststätte.
Der Veräußerer betrieb mehrere Gaststätten und veräußerte an den Erwerber ausschließlich Gegenstände einer Gaststätte.
Die Immobile pachtete der neue Betreiber vom Grundstückeigentümer.
Der Veräußerer betrieb seine anderen Gaststätten weiter und hatte sogar offenkundig einzelne unwesentliche Ausstattungsgegenstände zurückbehalten.
Der Veräußerer ging von einem steuerbaren und steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang aus und stellte folgerichtig die Umsatzsteuer in Rechnung
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat dem Erwerber den Vorsteuerabzug versagt.