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Vorsicht bei der steuerlichen Beratung: Betriebliche Gebäude auf Ehegattengrundstücken
Das Problem
Der VIII. Senat des BFH hatte mit seiner Entscheidung - BStBl 2008 II, 749 – letztlich ein interessantes Steuersparmodell kreiert. Demnach entsteht durch die betriebliche Nutzung des Gebäudeteils, der auf dem Grundstücksanteil des Nicht-Unternehmer-Ehegatten errichtet wird, kein Betriebsvermögen. Dies führt dazu, dass die lfd. Kosten inklusive der AfA steuermindernd geltend gemacht werden können, die stillen Reserven jedoch nicht steuerverhaftet sind.
Die aktuelle Situation
Im ersten Rechtsgang (EFG 2005, 1273) hatte das FG Köln entschieden, dass der auf das Gebäude entfallende Entnahmegewinn voll zu versteuern ist.
Der IV. Senat des BFH hatte den Fall an das FG Köln zurückverwiesen, BStBl 2009 II, 15. In der Zurückverweisung hat der IV. Senat zu erkennen gegeben, dass er dem Grunde nach der vorstehend erläuterten BFH-Entscheidung folgt. Er hat jedoch eine kleine „Hintertür“ für eine anders lautende Entscheidung des FG geöffnet. Der IV. Senat stellt sich selbst die Frage, ob A konkludent ein betriebliches NR an dem seiner Ehefrau zustehenden Gebäudeteil erhalten habe, das mit der Betriebsaufgabe aus dem Einzelunternehmen entnommen worden ist.
Das FG Köln (EFG 2009, 1535) hat nun im zweiten Rechtszug den Gedanken des IV. Senats aufgegriffen und ist zu einer Besteuerung der gesamten stillen Reserven des Gebäudes gelangt. Das FG Köln hat seine Argumentation jedoch geändert und anders als im ersten Rechtszug (hier wurde wirtschaftliches Eigentum angenommen), nunmehr ein Nutzungsrecht in der Position des A angenommen.
Der Praxishinweis
Es bleibt abzuwarten, wie der IV. Senat des BFH auf die Entscheidung des FG Köln reagiert.
Da es – wenn er der Entscheidung des FG folgen würde – zu einer Divergenz zur Entscheidung des VIII. Senats kommen würde, kann er diese Entscheidung nicht ohne eine Beteiligung des VIII. Senats treffen.
Für die Praxis bedeutet das anhängige Revisionsverfahren, dass in der konkreten Beratung auf eine mögliche Rechtsänderung hinzuweisen ist.
Ansonsten sind die laufenden Abschlüsse und die ggf. zu besteuernden Entnahmevorgänge derzeit entsprechend der im BStBl veröffentlichten Entscheidung des VIII. Senats des BFH abzuarbeiten.